Maskenpflicht: Diese
Ausnahmen gelten

Nicht alle Menschen müssen Masken tragen. Und nicht alle Menschen, die keine Masken tragen, sind Maskenverweigerer. Es gibt Menschen mit Vorerkrankungen, die per Attest aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht befreit sind – aber in der Öffentlichkeit auf Probleme stoßen.

In den Regelungen zur Maskenpflicht sind Ausnahmen formuliert, wenn dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann – manchen Menschen sei das jedoch noch gar nicht bekannt, sagt Petra Wontorra, die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, und weist auf die von der Landesregierung geregelten Ausnahmen hin: „Wenn Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen ein Attest von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten besitzen, dann sind diese Personen von der Maskenpflicht befreit.“ Solchen Menschen ist es häufig aufgrund von Lungenerkrankungen, von physischen oder psychischen Behinderungen nicht möglich, Mund und Nase zu bedecken. Das Tragen einer Maske könnte beispielsweise zu Asthmaanfällen, Ohnmachtsgefühlen und Panikattacken führen. Diese Gefahren könnten zur akuten Lebensgefahr werden.

Vielen Menschen ohne Mund-Nasen-Bedeckung wird offenbar der Zugang zu Geschäften oder anderen öffentlichen Einrichtungen zu Unrecht verwehrt, obwohl sie von der Maskenpflicht gesetzlich befreit sind. Wontorra appelliert daher an die Öffentlichkeit, rücksichtsvoll und sensibel in diesen Situationen umzugehen und Atteste zu akzeptieren.