Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg warnt Psychotherapeuten vor der Teilnahme am Programm „MindDoc by Schön Klinik“. Das Programm verletzt nach Auffassung der KV den Grundsatz der „persönlichen Leistungserbringung”. Das Behandlungskonzept „MindDoc“, beinhaltet eine Online-Psychotherapie in Form von videokonferenzbasierten Einzelsitzungen.
Die „Schön Klinik Medizinisches Versorgungszentrum GmbH“ werbe jetzt „auch in Hamburg” um niedergelassene Psychotherapeuten, die als sogenannte freie Mitarbeiter über einen Honorarvertrag die obligatorischen Erstgespräche mit Patienten vor Beginn einer Online-Therapie führen sollen, so die KV. Nach dem Erstgespräch würden die Patienten dann in die Online-Therapie überführt. Die Online-Therapie sei Gegenstand der besonderen Versorgung auf Basis von Selektivverträgen, welche die Schön Klinik mit verschiedenen Krankenkassen geschlossen hat. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der KV Hamburg rechtswidrig. Auch im Rahmen der besonderen Versorgung durch Selektivverträge gelte der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, gegen diesen hier verstoßen wird. Die Aufsicht ist eingeschaltet.
Die persönliche Leistungserbringung ist ein Grundsatz der ärztlichen Berufsordnung. Der Arzt kann wegen dieser Vorschrift, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren.