Der Countdown für eine Impfpflicht in Einrichtungen der Pflege und im Gesundheitswesen läuft: Sie tritt am 16. März in Kraft. Und zumindest Niedersachsen erwartet dadurch nach Darstellung des Gesundheitsministeriums keine größeren Probleme. „Wir erwarten keine Personalengpässe, denn rund 95 Prozent der Beschäftigten sind vollständig geimpft“, erklärte Ministerin Daniela Behrens (SPD). Sie begrüßt den Schritt: „Wir haben es immer noch mit sehr hohen Infektionszahlen zu tun und das Corona-Virus wird uns auf längere Sicht erhalten bleiben.“
Die Pflicht tritt am 16. März in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen im Gesundheitswesen, davon rund 90.000 in der Pflege. „Wir werden Ende April Bilanz ziehen, wie viele Beschäftigte gemeldet wurden“, so die Ministerin.
1500 bis 2500 Euro Zwangsgeld
Die konkrete Umsetzung läuft in Niedersachsen nach Angaben des Ministeriums wie folgt ab: „Die Einrichtungen und Unternehmen sind ab 16. März verpflichtet, unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Auch Arztpraxen und andere Selbständige sind meldepflichtig. Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.”
Das alles hat indes keine unmittelbare Wirkung auf das Beschäftigungsverhältnis der gemeldeten Person. Dieses bestehe zunächst fort. „Es liegt in der Hand der Arbeitgeber, ob weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden“, so das Ministerium.
Der Bundestag hatte die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Änderung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Dezember beschlossen, sie wurde vom Bundesrat einstimmig bestätigt.
Ab 11. März kann das landesweite digitale Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) von den Gesundheitsämtern freigeschaltet werden. Hierauf haben dann in Niedersachsen sowohl die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen als auch die Gesundheitsämter Zugriff. (rd)