Gesundheit und Pflege:
Was sich 2024 ändert

Pflegende Angehörige erhalten seit 1. Januar mehr Geld. Symbolfoto: pixabay

Zum Jahreswechsel werden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflege Änderungen wirksam. Die wichtigsten Neuerungen:

  • KINDERKRANKENTAGE: Pro Kind und Elternteil stehen Familien im nächsten Jahr 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 30 Tage.
  • KINDERKRANKENGELD: Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.
  • EIGENANTEILE IN DER PFLEGE: Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent (bisher 5 Prozent) des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent (bisher 25 Prozent), im dritten Jahr 50 Prozent (bisher 45 Prozent) und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent (bisher 70 Prozent) des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben.
  • HÄUSLICHE PFLEGE: Das Pflegegeld wird ab 1. Januar angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um fünf Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.
  • PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD: Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützt, hat künftig pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
  • INFORMATIONSRECHTE: Versicherte können ab 1. Januar von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.
  • DIGITALISIERUNG: Das E-Rezept wird zum Standard und ab 1. Januar für alle gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdruck.
  • KINDERARZNEIMITTEL: Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.
  • BEVORRATUNG VON ARZNEIMITTELN: Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen.
  • BEIPACKZETTEL: Künftig muss Arzneimittelwerbung die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.
    Markus Jantzer (epd)