Suchtbehandlung nur
für deutsch Sprechende?

Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des sogenannten Sanktionenrechts plant die Bundesregierung nach Angaben der Bundestherapeutenkammer (BPtK), Straftäterinnen und -Täter bei fehlenden Deutschkenntnissen eine Suchtbehandlung zu verweigern. Zur Begründung heiße es: Unzureichende Sprachkenntnisse stünden dem Erfolg einer Behandlung entgegen und für den Einsatz von SprachmittlerInnen seien forensische Kliniken nicht geeignet.
Das stößt auf Kritik der BPtK: „Menschen eine Unterbringung in Entziehungsanstalten zu verwehren, weil sie die deutsche Sprache nicht sprechen, ist menschenverachtend und diskriminierend“, so Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Suchterkrankungen sind schwere, häufig chronisch verlaufende psychische Erkrankungen, die dringend behandlungsbedürftig sind“, betont Munz weiter.  Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Sprachmittlung bei notwendigen medizinischen Behandlungen gesetzlich verankert werden soll. Das müsse auch für die Behandlung von Straftätern und Straftäterinnen mit Suchterkrankungen gelten, fordert die Kammer. Mit qualifizierten SprachmittlerInnen sei Psychotherapie auch bei mangelnden Deutschkenntnissen möglich und praktisch erprobt , sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting. Mangelnde Sprachkenntnisse seien daher kein Argument dafür, suchtkranken Menschen eine notwendige Behandlung zu verweigern.