RENTE: In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind, erreichen im kommenden Jahr die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden in der Rentenversicherung so gestellt, als hätten sie bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet. Sie erhalten eine sogenannte Zurechnungszeit. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten.
Für Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat müssen keine Beiträge an die Krankenkassen gezahlt werden. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind künftig Beiträge zu zahlen.
PFLEGE: Erwachsene Kinder müssen einen Teil der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) für ihre Eltern an die Sozialbehörde zurückzahlen. Ab 2020 gilt dies nur noch für Spitzenverdiener mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro.
Im Jahr 2020 werden die Ausbildungen in der Kranken-, Alten- und Kinderpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Das bedeutet: Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame Ausbildung. Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau” beziehungsweise „Pflegefachmann”. Möglich ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege- oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, wenn Azubis für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen. Dabei wird eine kostenfreie Ausbildung gewährleistet, Schulgeld darf nicht erhoben werden. Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert.
GESUNDHEIT: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest.
Mit der Telefonnummer 116117 haben Versicherte ab Januar für Termine und in Notfällen rund um die Uhr eine Anlaufstelle für schnelle Arzttermine. Zusätzlich wird es möglich sein, Termine online zu vereinbaren.
Ärztinnen und Ärzte können künftig digitale Anwendungen, beispielsweise Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck verschreiben. Die Krankenkassen können ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz machen. Versicherte können sich damit im Umgang etwa mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte schulen lassen. Ärzte dürfen auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren.
Ab 1. März gilt eine Impfpflicht gegen Masern. Eltern müssen dann vor dem Eintritt ihrer Kinder in die Kita oder Schule nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. (epd)
Änderungen im Sozialrecht hat auch der schleswig-holsteinische Bürgerbeauftragte in einem Überblick zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können: