Pfändungsschutz für Auto
eines psychisch Kranken

Überschuldete, psychisch kranke Menschen können unter Umständen Pfändungsschutz für ihr Auto verlangen. Denn erleichtert das Auto wesentlich die Eingliederung in die Gesellschaft und ist dem Schuldner krankheitsbedingt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, kann das Fahrzeug unpfändbar sein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss. (AZ: VII ZB 5/22)

Im konkreten Fall ging es um einen an einer paranoiden Schizophrenie und an einer Epilepsie erkrankten überschuldeten Mann aus Erfurt. Wegen bestehender Schulden wollte die Gerichtsvollzieherin sein Auto pfänden lassen. Der Mann hielt das Fahrzeug für unpfändbar. Er benötige es, um während seiner akuten Krankheitsphasen zweimal wöchentlich zu seiner 90 Kilometer entfernten ärztlichen Therapeutin fahren zu können. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht nutzen, da er sich während seiner akuten Krankheitsphase von Menschen bedroht fühle und aggressiv reagiere.

Das Landgericht Erfurt hatte gegen die Pfändung des Autos keine Bedenken. Der Mann sei nicht auf das Auto angewiesen. Ihm sei es zuzumuten, an den Wohnort seiner Therapeutin umzuziehen. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Es könne sich eine Unpfändbarkeit ergeben, wenn die Pkw-Nutzung wesentlich zur Eingliederung in die Gesellschaft beiträgt und bestehende Nachteile wegen der Erkrankung ausgleichen kann. Dazu könnten auch die Arztbesuche gehören.

Sei es dem Schuldner krankheitsbedingt nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, könne dies ebenfalls eine Unpfändbarkeit begründen. Dies müsse das Landgericht noch einmal klären und außerdem prüfen, ob der Mann während seiner akuten Krankheitsphase überhaupt fahrtauglich ist, so der BGH.

epd