Schizophrenie-Patienten dürfen in der Regel nicht gegen ihren Willen mit einer sogenannten Elektrokrampftherapie behandelt werden. Nur wenn in der Medizin weitgehend Einigkeit besteht, dass diese Behandlung tatsächlich dem wissenschaftlichen Standard entspricht, darf sie als Zwangsbehandlung genehmigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 381/19). Für die Elektrokrampftherapie gebe es solch einen Konsens zur Behandlung der Schizophrenie jedoch nicht, befanden die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall war der 26-jährige Beschwerdeführer seit Februar 2018 wiederholt wegen einer chronischen paranoiden Schizophrenie in einem Krankenhaus untergebracht. Weil verschiedene Medikamente nicht wirkten, stimmte der gerichtlich bestellte Betreuer einer Elektrokrampftherapie gegen dessen Willen zu. Dabei erhält der Patient unter Narkose Stromstöße. Gegen diese Zwangsbehandlung legten er und seine Mutter Beschwerde ein.
Vom BGH bekamen sie nun recht. Eine solche Zwangstherapie sei nach dem Gesetz nur genehmigungsfähig, wenn sie „notwendig” sei. Doch als „notwendig” könnten ausschließlich Behandlungen angesehen werden, deren Art und Durchführung von einem breiten „medizinisch-wissenschaftlichen Konsens” getragen werde, so das Gericht.
Zwar könne die Elektrokrampftherapie nach den geltenden Leitlinien bei der Schizophrenie-Behandlung gerechtfertigt sein, aber nur, wenn auch ein depressives Krankheitsbild mit Suizidgefahr besteht. Das war hier aber nicht der Fall, entschied der BGH. (epd)