Als besonders gefährlich geltende, im Maßregelvollzug untergebrachte psychisch kranke Straftäter können in der Regel keine Erwerbsminderungsrente wegen ihrer Erkrankung beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall des in den 1980er Jahren als sogenannten „Heidemörder” bekannten Thomas H. am Freitag entschieden. (AZ: B 13 R 30/17 R)
Der heute 54-Jährige hatte zwischen 1987 und 1989 drei Frauen bei Hamburg vergewaltigt und anschließend grausam getötet. Am Heiligabend des Jahres 1990 kam er in Untersuchungshaft. Bei ihm wurde unter anderem eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit starken sadistischen und paranoiden Zügen diagnostiziert. Seine psychische Erkrankung kann er bis heute nicht kontrollieren.
Das Landgericht Hamburg ordnete wegen der besonderen Gefährlichkeit von Thomas H. die Unterbringung im geschlossenen Maßregelvollzug an. Eine Arbeitsmöglichkeit besteht dort nicht. Nachdem Thomas H. seine frühere Therapeutin geheiratet hatte, änderte er auch seinen Nachnamen.
Von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund verlangte er nun eine volle Erwerbsminderungsrente. Er sei wegen seiner psychischen Erkrankung untergebracht und könne krankheitsbedingt nicht arbeiten.
Der Rentenversicherungsträger bestätigte zwar, dass er die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt habe. Er sei aber vor allem wegen seiner Unterbringung und nicht wegen seiner Erkrankung erwerbsunfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Dem folgte nun auch das BSG. Hier sei zwar die psychische Erkrankung der Auslöser dafür, dass der Kläger nicht arbeiten könne. Er sei aber vor allem wegen seiner besonderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, insbesondere für Frauen, im geschlossenen Maßregelvollzug untergebracht. Dies sei die wesentliche Ursache. Würde ihm außerhalb des Vollzugs die Arbeit gestattet, müsste er permanent überwacht werden.
Die zum Schutz und Leben der Allgemeinheit angeordnete Unterbringung sei aber kein versichertes Risiko. Ein Erwerbsminderungsrentenanspruch bestehe daher nicht. (Epd)