Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) lehnt die geplanten Neuregelungen des Geschlechtseintrags ab und spricht von „unzumutbaren Hürden für trans- und intergeschlechtliche Menschen“: Eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens sollte ohne Gutachten oder ärztliche Atteste beim Standesamt beantragt werden können, fordert die Kammer. „Über die geschlechtliche Identität eines Menschen kann niemand besser urteilen als dieser Mensch selbst“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Ausschlaggebend sollte deshalb sein, wie eine Person ihr Geschlecht empfindet.“
Der Referentenentwurf des Justiz- und Innenministeriums sehe dagegen zum Beispiel weiterhin vor, dass transgeschlechtliche Menschen ein aufwändiges Verfahren durchlaufen müssen, um ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Anders als bei intergeschlechtlichen Personen sollte eine Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht ausreichen. Voraussetzung solle demnach vielmehr eine „qualifizierte Beratung“ sein, über die eine „begründete Bescheinigung“ vorgelegt werden sollte. In dieser Bescheinigung sollten Ärzte oder Psychotherapeuten begründen, warum sich die betreffende Person „ernsthaft und dauerhaft einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird“ (Gesetzentwurf).
Damit komme es zu einer Vermischung von Beratung und Begutachtung. Aus Sicht der BPtK tragen die bisher geplanten Änderungen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend Rechnung, das in den vergangenen Jahren mehrfach einzelne Regelungen des bisherigen Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt und der staatlichen Überprüfung einer der intimsten Bereiche des Menschen – der Geschlechtsidentität – klare Grenzen gesetzt hat.
(Transgeschlechtliche Menschen sind Personen, deren Geschlechtsidentität abweicht von der bei Geburt zugewiesenen Geschlechtsidentität. Intergeschlechtliche Menschen sind Personen, deren biologisches Geschlecht von Geburt an nicht eindeutig ausgeprägt ist und deshalb nicht den gesellschaftlichen Normen von Mann und Frau entspricht.)
(rd / Quelle: Bundestherapeutenkammer)