Jobcenter müssen laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen für Schwerbehinderte unter Umständen auch teurere Wohnungen zahlen. Wenn behindertengerechte Wohnungen besonders schwer zu finden seien, müssten sie auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen, befand das Gericht in dem Beschluss (AZ: L 13 AS 185/23 B ER).
In dem Eilverfahren verpflichtete das Gericht das Jobcenter Bremen, eine Miete zu übernehmen, die mit 1.425,60 Euro über der Grenze von 1.353 Euro liegt. Eine alleinstehende Frau aus Bremen hatte dies beantragt. Sie hat den Angaben zufolge fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach langer Suche fand die Familie eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen in Bremen befürwortete die Anmietung.
Bisher lebt die Familie laut dem Gericht in einer 83 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung. Weil diese im ersten Stock liegt, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden, wenn er die Wohnung verlassen will. Das Landessozialgericht führte in seinem Beschluss aus, die höheren Kosten seien aufgrund der familiären Besonderheiten angemessen. Wohnungen für Menschen mit Behinderung seien ebenso Mangelware wie solche für viele Personen.
Auch das Argument des Jobcenters, die Mutter habe vorher eine andere geeignete Wohnung abgelehnt, ließ das Landessozialgericht nicht gelten. Der schwerbehinderte Sohn müsse deshalb nicht in einer ungeeigneten Wohnung bleiben.
epd