Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt setzten sich gemeinsam gegen den Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Wehr: Wegen mehrerer – auch die Psychiatrie betreffenden – Vorgaben haben sie eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Bezweckt wird damit die höchstrichterliche Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit. „Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen“, erklärte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha.
Es geht unter anderem um die Mindestvorgaben für die Personalausstattung von stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik. Diese könnten „in der Praxis schon aufgrund des chronischen Personalmangels von den Krankenhäusern nicht oder nur schwer umgesetzt werden, auch wenn dies wünschenswert wäre“, heißt es in einer gemeinsam Pressemitteilung der Gesundheitsministerien. Bisher habe der G-BA Sanktionen bei Nichterreichen der vorgegebenen Personalzahlen wiederholt ausgesetzt. Die Kläger befürchten aber, dass bei Geltung der Sanktionen ab dem Jahr 2026 Krankenhäuser und/oder Fachabteilungen „ganz oder teilweise schließen oder zumindest ihr Versorgungsangebot für die Regelversorgung einschränken müssen.“
Weitere Vorgaben, gegen die sich die Länder wende: Mindestmengenvorgaben in Bezug auf die stationäre Versorgung von Frühchen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 Gramm sowie im Bereich der allogenen Stammzellentransplantation.
Wolle ein Land Ausnahmen von Mindestmengenvorgaben des G-BA erteilen, sei es durch bundesgesetzliche Regelungen an ein bestimmtes Verfahren gebunden, das die Länder in ihrem Versorgungsauftrag „erheblich und in unzulässigerweise einschränke”, heißt es weiter. Die Länder könnten daher kaum noch oder nur unter erschwerten Bedingungen Vorgaben des G-BA „praxistauglich“ machen oder gegensteuern. Im Unterschied zum G-BA hätten die Länder immer die stationäre Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet im Blick und nicht nur bestimmte, abstrakte Leistungsgeschehen.