Die wegen der Corona-Pandemie eingeführten Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch psychisch kranken Menschen zuzumuten. Zwar seien diese von den Maßnahmen besonders hart getroffen, heißt es in einer Eilentscheidung (Az. 1 BvQ 42/20). Die generelle Aufhebung der Beschränkungen und ein möglicher Wiederanstieg der Zahl der Infizierten hätten aber gravierendere Folgen für sehr viele Menschen.
Den Eilantrag eingereicht hatte ein Mann aus Hessen, der seit Jahren eine schwere Depression hat. Er trug vor, sein Leiden verschlimmere sich, wenn er keinen direkten Kontakt zu anderen Menschen pflegen könne, etwa indem er nicht mehr uneingeschränkt Selbsthilfegruppen aufsuchen kann. Es gehe ihm bereits merklich schlechter.
Das Gericht sprach von einer Folgenabwägung und verwies u.a. darauf, dass dem Mann therapeutische und sonstige ärztliche Hilfe nicht vollkommen versagt wäre; der Zugang zu medizinischer Hilfe werde nicht beschränkt, persönliche Beratungsgespräche seien unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts möglich. Der Antragsteller könne zudem auf Videosprechstunden im Rahmen seiner Therapie zurückgreifen und somit auch kurzfristig weiter therapeutisch betreut werden.