Behinderte Bewohner von Pflegeheimen müssen einem Gerichtsurteil zufolge nicht gegen ihren Willen in eine spezielle Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen wechseln. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab mit dieser Entscheidung in einem Eilverfahren dem Antrag eines schwerbehinderten Mannes statt. (Az. L 8 SO 47/21 B ER).
Der 52-Jährige lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das für ihn zuständige Sozialamt in Nordrhein-Westfalen. Im Oktober 2020 teilte die Behörde dem Mann jedoch mit, dass in seinem Fall eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung geeigneter sei. Gleichzeitig stellte das Sozialamt die Unterstützung ein. Der Betroffene solle stattdessen einen Antrag bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe stellen.
Weil sich der Mann in der bisherigen Einrichtung gut versorgt fühlt, lehnt er einen Wechsel ab. Das Landessozialgericht verpflichtete jetzt das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten. Zur Begründung, hieß es, die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe müsse geachtet und respektiert werden. Die Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen hätten Vorrang vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. (epd)