Sozialhilfeträger dürfen pflegebedürftigen Menschen nicht das günstigste Heim vorschreiben. Auch Pflegebedürftige, die Sozialhilfe empfangen, dürfen die Pflegeinrichtung auswählen. Der Sozialhilfeträger muss ihren Wunsch nur dann nicht beachten, wenn damit „unverhältnismäßige Mehrkosten” verbunden sind, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 8 SO 30/16 R)
Im konkreten Fall sollte der Landkreis Oberhavel in Brandenburg die Heimpflegekosten für eine pflegebedürftige Frau übernehmen, da Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichten. Der Landkreis meinte jedoch, dass die Heimkosten unverhältnismäßig hoch seien. Die Behörde verwies auf ein günstigeres Heim. Das Bundessozialgericht urteilte indes, dass unverhältnismäßige Mehrkosten nicht vorlägen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten dürfe vom Sozialhilfeträger nicht eingeschränkt werden. (epd)