Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat festgelegt, dass bei bestimmten ärztlichen Qualifikationen die Genehmigung von Cannabisprodukten durch die Krankenkasse entfällt. Ärztinnen und Ärzte mit 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, wie Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie, aber auch Psychiatrie können Cannabis verordnen, ohne die Genehmigung der Krankenkasse einholen zu müssen. Sollten dennoch Unsicherheiten bestehen, können auch diese Ärzte eine Genehmigung beantragen.
Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, betont, dass die Entscheidung sorgfältig abgewogen wurde, um die Patientensicherheit zu gewährleisten und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Eine Genehmigung der Krankenkasse kann freiwillig beantragt werden, um finanziellen Rückforderungen (Regress) vorzubeugen.
Die Verordnung von medizinischem Cannabis ist nur möglich, wenn andere Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichen und eine positive Wirkung von Cannabisarzneimitteln zu erwarten ist. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Krankenkasse, auch wenn die behandelnden Ärzte die Voraussetzungen als erfüllt ansehen. Eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts ist mit der Genehmigung nicht verbunden.
Hintergrund: Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf medizinisches Cannabis: in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Laut Gesetzgeber können Cannabisprodukte bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Dazu der G-BA „Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt. Cannabis wird nach den bisherigen Erfahrungen vor allem bei chronischen Schmerzen, Krebserkrankungen, Spastik und Multipler Sklerose verordnet.“ (rd)