Der Jahreswechsel hat viele Neuregelungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte mit sich gebracht. Insbesondere werden für viele Versicherte höhere Beiträge fällig.
- BEITRAGSSÄTZE IN DER KRANKENKASSE: Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für dieses Jahr auf 2,5 Prozent festgelegt, das ist eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Realistisch ist jedoch eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um mindestens einen Prozentpunkt, weil viele Krankenkassen ihre Reserven auffüllen müssen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt.
- BEITRAGSSATZ ZUR PFLEGEVERSICHERUNG: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) erhöht sich auf 3,6 Prozent. Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren kommt wie bisher der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu.
- STUDENTISCHE KRANKENVERSICHERUNG: Die Krankenkassenbeiträge für Studierende wurden zuletzt im Oktober 2024 angepasst und belaufen sich auf 87,38 Euro im Monat (zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und des Pflegeversicherungsbeitrags).
- BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE: Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und steigt in diesem Jahr auf 66.150 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro pro Monat.
- VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE: Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich in diesem Jahr auf 73.800 Euro jährlich beziehungsweise 6.150 Euro monatlich (bisher 69.300 Euro jährlich beziehungsweise 5.775 Euro monatlich). Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden auch dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.
- EINKOMMENSGRENZE FÜR DIE FAMILIENVERSICHERUNG: Mitglieder der GKV können ihre Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, wenn deren Einkommen unterhalb einer Grenze liegt. In diesem Jahr erhöht sich diese Grenze von 505 Euro pro Monat auf 535 Euro. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat.
- BELASTUNGSGRENZE FÜR ZUZAHLUNGEN: Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei ein Prozent. Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese Freibeträge richten sich nach der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzten Bezugsgröße. Im Jahr 2025 beträgt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen 6.741 Euro, der Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen 4.494 Euro und der Kinderfreibetrag 9.540 Euro.
- HÖCHSTGRENZE FÜR DAS KRANKENGELD: Wenn Versicherte durch eine Erkrankung längere Zeit (in der Regel mehr als sechs Wochen) arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Es wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und beträgt 2025 128,63 Euro pro Kalendertag.
- ENTLASTUNGEN FÜR BETRIEBSRENTNERINNEN UND -RENTNER: Pflichtversicherte Ruheständler mit kleinen Betriebsrenten sind seit 1. Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen aufgrund eines Freibetrags spürbar entlastet. Dieser Freibetrag steigt 2025 von 176,75 Euro auf 187,25 Euro; erst darüber hinaus werden Beiträge fällig. Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrenten bis zu 187,25 Euro müssen keine Beiträge zahlen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag insgesamt berücksichtigt und nicht für jede einzelne Betriebsrente. Dirk Baas (epd)