Menschen mit Behinderungen und Hochbetagte sollen im Falle einer pandemiebedingten Triage künftig besonders geschützt sein. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hervor und entspricht einem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidung darüber, wer im Fall zu knapper Ressourcen behandelt werden soll und wer nicht, sollen zwei „mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene praktizierende Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich“ herbeiführen, berichtet die Ärztezeitung-online. Beide Ärzte sollen den Patienten demnach vorab „unabhängig voneinander“ begutachten. Besteht kein Einvernehmen, solle eine „weitere, gleichwertig qualifizierte ärztliche Person“ hinzugezogen werden und dann eine Mehrheitsentscheidung getroffen werden.
Für die Entscheidung ausschlaggebend dürfe nur der Patientenwille sowie die „Dringlichkeit der intensivmedizinischen Behandlung“ und die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ sein. „Komorbiditäten oder die Gebrechlichkeit sollen ärztliches Handeln dann beeinflussen, wenn durch ,Schwere oder Kombination’ die ,aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit’ des betreffenden Patienten ,erheblich’ verringert” sei, berichtete das Blatt weiter aus dem Entwurf. (rd)