Gemeinnützige Organisationen können laut Gerichtsentscheidung bei unangemessen hohen Vergütungen ihrer Geschäftsführer ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Liegen solche „Mittelfehlverwendungen” vor, drohen der Verlust der Gemeinnützigkeit und Steuernachforderungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt in einem Grundsatzurteil entschied. (AZ: V R 5/17)
In dem Streitfall hatte das Finanzamt die Höhe der Geschäftsführervergütung einer gemeinnützigen GmbH beanstandet, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert. Die Organisation errichtet, betreibt, saniert, übernimmt und berät Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialbranche wie etwa Kliniken. Der Geschäftsführer, ein ausgebildeter Sozialarbeiter, erhielt für seine Tätigkeit ein jährliches Grundgehalt von 140.000 Euro sowie eine Leistungsvergütung von 34.000 Euro und eine betriebliche Altersversorgung. Für Letztere zahlte die gemeinnützige Organisation jährliche Beiträge in Höhe zwischen 50.000 und knapp 88.000 Euro. 2010 wurde das Grundgehalt auf 162.000 Euro aufgestockt.Das Finanzamt versagte nach mehreren Betriebsprüfungen für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit der gGmbH. Die Geschäftsführergehälter seien unangemessen hoch.
Der BFH hat dies nun im Wesentlichen bestätigt. Für die Berechnung der Angemessenheit einer Vergütung müssten die Geschäftsführer-Bezüge vergleichbarer Organisationen herangezogen werden. Liegt eine Vergütung 20 Prozent über den oberen Bereich der üblichen Geschäftsführervergütung vor, sei diese unangemessen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit sei allerdings nur gerechtfertigt, wenn die 20-Prozent-Grenze nicht nur geringfügig überschritten werde. Im Streitfall lag lediglich für die Jahre 2006 und 2007 eine geringfügige Überschreitung vor. Für die anderen Jahre sei der Entzug der Gemeinnützigkeit begründet.
Vorteil gemeinnütziger Körperschaften ist die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Außerdem können Spendenbescheinigungen ausgegeben werden, so dass der Spender beim Finanzamt weniger Steuern zahlen muss. (epd)