BVG: Keine Zwangs-Untersuchung
in der eigenen Wohnung

Auch psychisch Kranke haben ein Recht auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung. Ein Gericht darf daher wegen einer beabsichtigten Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nicht anordnen, dass der Betroffene in seiner eigenen Wohnung von einem Gutachter untersucht wird, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in aktuellen Beschluss. (AZ: 2 BvR 253/18)

Im konkreten Fall ging es um die Unterbringung einer psychisch kranken Frau. Das Amtsgericht Soltau bestellte dazu einen Gutachter, der die Frau in ihrer eigenen Wohnung befragen und untersuchen sollte. Weigere sich die Frau, solle die Wohnung notfalls gewaltsam betreten werden, ordnete das Gericht an. Die Verfahrenspflegerin, die die Rechte der Frau wahrnahm, hielt diese Anordnung für rechtswidrig und beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses.

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt klarstellte. Denn finde die Untersuchung der Frau gegen ihren Willen in ihrer eigenen Wohnung statt, werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. In seinen Wohnräumen habe jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Für die öffentliche Gewalt sei damit das grundsätzliche Verbot des Eindringens in die Wohnung verbunden. Ausnahme: Wenn dadurch eine „gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen” gebannt wird. Das sei hier mit der beabsichtigten Untersuchung jedoch nicht der Fall gewesen.

Ein Gericht dürfe zwar nach dem Gesetz eine Vorführung eines psychisch Kranken gegen dessen Willen anordnen. Die Wohnung dürfe aber allenfalls dann betreten werden, um den Betroffenen zur Untersuchung zu bringen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Betroffene in der eigenen Wohnung gegen seinen Willen angehört und untersucht werden kann, befanden die Verfassungsrichter. (epd)

Die vollständige Begründung finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/03/rk20180316_2bvr025318.html